Allgemeine Benutzungsordnung der
Bayerischen Staatlichen Bibliotheken
(ABOB)
Vom 18. August 1993

Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen
Behörden und des Art. 32 Abs. 5 Satz 6 des Bayerischen
Hochschulgesetztes sowie des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Kostengesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht,
Kultus, Wissenschaft und Kunst soweit erforderlich im Einvernehmen mit
dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:


Abschnitt I: Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Benutzung der
Bayerischen Staatsbibliothek in München, der regionalen staatlichen
Bibliotheken in Amberg, Ansbach, Aschaffenburg, Bamberg, Coburg,
Dillingen, Neuburg a.d. Donau, Passau und Regensburg, der Bibliotheken
der Universitäten und Fachhochschulen des Freistaates Bayern, der
Bibliothek des Zentralinstituts für Kunstgeschichte in München und der
Bayerischen Armeebibliothek in Ingolstadt (Bayerische Staatliche
Bibliotheken).
(2) Für die Benutzung im Rahmen der Amtshilfe können
die Bibliotheken besondere Regelungen treffen.
(1) ¹Die Bayerischen Staatlichen Bibliotheken dienen
als öffentliche Bibliotheken wissenschaftlichen Zwecken sowie der
beruflichen Arbeit und Fortbildung. ²Bei den Bibliotheken der
Hochschulen als zentrale Einrichtungen im Sinn des Bayerischen
Hochschulgesetzes stehen die Aufgaben für Forschung, Lehre und Studium
im Vordergrund.
(2) Zu den Aufgaben der Bibliotheken gehört es,
- die in Absatz 3 bezeichneten Werke in ihren Räumen zur Benutzung
bereitzustellen und zur Benutzung außerhalb der Bibliothek
auszuleihen,
- bei ihnen nicht vorhandene Werke aus anderen Bibliotheken zu
vermitteln,
- Vervielfältigungen aus eigenen und von auswärtigen Bibliotheken
erhaltenen Werken herzustellen, zu ermöglichen oder zu vermitteln,
- auf Grund ihrer Kataloge und Werke Auskünfte zu erteilen oder
aus Datenbanken zu vermitteln,
- Öffentlichkeitsarbeit zu leisten, insbesondere durch
Ausstellungen oder Führungen.
(3)
Werke sind insbesondere Bücher, Zeitschriften,
Zeitungen, Handschriften, Graphiken, Karten, Musikalien, Mikroformen,
audiovisuelle Materialien und elektronische Datenträger.
Die Bayerischen Staatlichen Bibliotheken sind berechtigt,
personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur
rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
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Abschnitt II: Allgemeine Benutzungsbestimmungen
Zur Benutzung werden natürliche und juristische Personen zugelassen,
soweit sie die Bibliothek für einen der in § 2 Abs. 1 angegebenen Zwecke
benützen.
(1)
Die Zulassung zur Benutzung ist grundsätzlich
persönlich bei der Bibliothek zu beantragen.
(2) ¹Die Antragsteller haben Namen, Vornamen,
Geburtsdatum, Beruf, Staatsangehörigkeit und Anschrift anzugeben und
einen gültigen Personalausweis oder Reisepaß vorzulegen; die Bibliothek
kann auch andere mit einem Lichtbild versehene amtliche Ausweise als
Identitätsnachweis genügen lassen. ²Jede Änderung ihrer Angaben haben
die Antragsteller unverzüglich schriftlich der Bibliothek mitzuteilen.
(3) ¹Die Zulassung erfolgt regelmäßig durch
Ausstellung eines Benützerausweises. ²Die Zulassung kann befristet und
von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. ³ Sie ist zu
versagen, wenn die Antragsteller keine Gewähr für die Einhaltung der
Benutzungsordnung bieten.
(4) ¹Der Benützerausweis ist eigenhändig zu
unterschreiben. ²Juristische Personen, Behörden, Firmen, Institute und
Lehrstühle hinterlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten,
die der Bibliothek gegenüber zeichnungsberechtigt sind. ³Der Verlust des
Benützerausweises ist unverzüglich anzuzeigen. Die Benützer haften der
Bibliothek für jeden Schaden, der ihr durch den Mißbrauch des
Benützerausweises entsteht, sofern sie nicht nachweisen, daß sie kein
Verschulden trifft.
(5) Für die Benutzung der Werke in der Bibliothek
kann die Vorlage eines mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweises und
die Eintragung in das Benützerbuch verlangt werden.
(6) ¹Die Mitglieder einer Hochschule gelten bei
ihrer Hochschulbibliothek als zugelassen und erhalten bei Bedarf einen
Benützerausweis. ²Hochschulbibliotheken können den Studentenausweis oder
den Dienstausweis ihrer Hochschule als Benützerausweis anerkennen.
(7) Zur Benutzung der Bayerischen Staatsbibliothek
wird grundsätzlich nur zugelassen, wer mindestens 18 Jahre alt ist, bei
der Staatlichen Bibliothek Ansbach, wer mindestens 16 Jahre alt ist.
(1)
Die Bibliothek ist berechtigt,
Kontrolleinrichtungen anzubringen und Kontrollen durchzuführen,
insbesondere mitgeführte Gegenstände zu überprüfen.
(2) In den Bibliotheken gefundene oder aus nicht
fristgerecht geräumten Schließfächern entnommene Gegenstände werden
entsprechend § 978 des Bürgerlichen Gesetzbuches behandelt.
(3) ¹Die Leiter der Bibliotheken üben das Hausrecht
aus; sie können andere Bibliotheksbedienstete mit der Wahrnehmung des
Hausrechts beauftragen. ²Für die Hochschulbibliotheken gilt Art. 23 Abs.
6 des Bayerischen Hochschulgesetzes.
(1)
¹Die Benützer haben sich so zu verhalten, daß
kein anderer in seinen berechtigten Ansprüchen beeinträchtigt und der
Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird sowie Werke, Kataloge,
Einrichtungen, Geräte usw. keinen Schaden leiden. ²Die Benützer sind
verpflichtet, die Anordnungen der Bibliothek zu beachten.
(2) ¹In den Lesesälen bedarf die Verwendung von
technischen Geräten, wie Schreibmaschine, Computer oder Diktiergerät,
der besonderen Genehmigung durch die Bibliothek. ²Die Genehmigung kann
nur erteilt werden, wenn durch die Verwendung der Geräte der geordnete
Ablauf der Benutzung nicht gestört wird.
(1)
¹Die Benützer haben die Werke sorgfältig zu
behandeln und vor Beschädigung zu schützen. ²Als Beschädigung gelten
auch Eintragungen jeder Art, wie Anstreichungen und Berichtigungen von
Fehlern, sowie Knicken von Blättern, Tafeln und Karten.
(2) ¹Die Benützer haben bei Empfang eines jeden
Werkes dessen Zustand zu prüfen und vorhandene Schäden unverzüglich
mitzuteilen. ²Unterlassen sie dies, so wird vermutet, daß sie das Werk
in unbeschädigtem Zustand erhalten haben.
(3) ¹Für abhanden gekommene oder beschädigte Werke
haben die Benützer Ersatz zu leisten, auch wenn sie kein Verschulden
trifft. ²Art. 85 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes bleibt
unberührt. ³Die Bibliothek bestimmt die Art des Schadenersatzes nach
billigem Ermessen. Sie kann von den Benützern insbesondere die
Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, auf ihre Kosten ein
Ersatzexemplar, ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion
beschaffen oder einen angemessenen Wertersatz in Geld festsetzen;
außerdem kann sie sich den durch diese Maßnahmen nicht ausgeglichenen
Wertverlust ersetzen lassen.
(1)
¹Die Benützer können nach Maßgabe der folgenden
Absätze Vervielfältigungen anfertigen oder anfertigen lassen, soweit
gesichert ist, daß die Werke nicht beschädigt werden. ²Für die
Einhaltung der Urheber-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte sind die
Benützer allein verantwortlich.
(2) ¹Vervielfältigungen aus Handschriften und
anderen Sonderbeständen (§ 24 Abs. 1 Satz 1) sowie älteren, wertvollen
oder schonungsbedürftigen Werken dürfen nur von der Bibliothek oder mit
ihrer Einwilligung angefertigt werden. ²Die Bibliothek bestimmt die Art
der Vervielfältigung. ³Sie kann eine Vervielfältigung aus
konservatorischen Gründen ablehnen oder einschränken. Darüber hinaus
sind Vervielfältigungen von Komplexen der Sonderbestände nur für
wissenschaftliche Arbeitsvorhaben zulässig.
(3) Stellt die Bibliothek selbst die
Vervielfältigung her, so verbleiben ihr die daraus erwachsenen Rechte;
die Originalaufnahmen verbleiben in ihrem Eigentum.
(4) ¹Eine Vervielfältigung für gewerbliche Zwecke
(z.B. Reprints, Faksimile-Ausgaben, Postkarten) oder in größerem Umfang
bedarf einer besonderen Vereinbarung, die auch die Gegenleistung
bestimmt. ²Das Vervielfältigungs- und Nutzungsrecht darf ohne
Genehmigung der Bibliothek nicht auf Dritte übertragen werden.
(1)
Die Informationsmittel der Bibliothek,
insbesondere öffentliche Kataloge, Bibliographien und Nachschlagewerke
sowie bibliothekarische Beratung und Informationsdienste stehen den
Benützern zur Verfügung.
(2) Die Einsichtnahme in Dienstkataloge und interne
Nachschlagewerke kann in begründeten Fällen zugelassen werden.
(3) ¹Informationsmittel und Hilfsmittel für deren
Benutzung sind schonend zu behandeln und dürfen nicht verändert werden.
²Die Entnahme von Katalogkarten ist untersagt. ³Microfiches sind nach
Gebrauch wieder einzuordnen.
(4) ¹Die Bibliothek bearbeitet im Rahmen ihrer
Möglichkeiten Anfragen, soweit sie sich auf ihre Werke beziehen und die
Benützer die erforderlichen Ermittlungen nicht selbst durchführen
können. ²Die Anfertigung von Literaturverzeichnissen und die Schätzung
des Wertes von Büchern, Handschriften und anderen Werken sind nicht
Aufgabe der Bibliotheken.
Die Ausleihe von Werken für Ausstellungen oder ihre Benutzung zu
Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer besonderen Vereinbarung, die die
Erhaltung und die Sicherheit der Werke berücksichtigen muß und ein
Entgelt vorsehen kann.
(1)
Für die Benutzung der Bayerischen Staatlichen
Bibliotheken werden, abgesehen von den in den Absätzen 2 bis 4 genannten
Fällen, Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
(2) ¹Für die Anfertigung von Vervielfältigungen sind
Gebühren entsprechend den ortsüblichen gewerblichen Preisen zu
entrichten; die Gebühren sind aus einer bei der Bibliothek geführten
Liste ersichtlich. ²Für Vervielfältigungen von bis zu 20 Seiten der
Vorlage werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn sie gemäß den
Leihverkehrsbestimmungen hergestellt werden und Gegenseitigkeit
gewährleistet ist; für die Abgabe solcher Kopien wird durch die
vermittelnde Bibliothek eine Gebühr von drei DM je Bestellung erhoben.
(3) Besondere Aufwendungen der Bibliotheken (z.B.
für Wertversicherungen, Gebühren für Eilsendungen), die von den
Benützern veranlaßt wurden, sind von den Benützern zu erstatten.
(4) ¹Für die Informationsvermittlung mit Hilfe von
externen Datenbanken werden Gebühren erhoben, die sich für Mitglieder
einer staatlichen Hochschule und Stellen des Freistaates Bayern aus den
Hostkosten und den Nebenkosten (Leitungs- und sonstige Gemeinkosten)
zusammensetzen. ²Bei sonstigen Benützern werden auch Personalkosten in
die Gebühren pauschaliert eingerechnet. ³Die Gebühren sind aus einer bei
der Bibliothek geführten Liste ersichtlich.
(5) Für Amtshandlungen der Bibliotheken (z.B.
Aufforderung zur Rückgabe entliehener Werke, Anordnung oder Festsetzung
von Schadenersatz) werden nach Maßgabe des Kostengesetzes und des
Kostenverzeichnisses Kosten erhoben (Art. 1 Abs. 1, Art. 6, 8 und 13
Kostengesetz).
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Abschnitt III: Benutzung außerhalb der Bibliothek
(1)
¹Die Ausleihe von Werken zur Benutzung außerhalb
der Bibliothek setzt regelmäßig voraus, daß die Benützer einen Wohnsitz
in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen. ²An Bibliotheken des
Wohnsitzes vorhandene Werke sollten dort ausgeliehen werden.
(2)
¹Die Benützer nehmen die Werke grundsätzlich
persönlich in Empfang. ²Lassen sie die Werke durch Beauftragte abholen,
so haben diese ihre Bevollmächtigung nachzuweisen und auf Verlangen den
Empfang auf dem Leihschein zu bestätigen. ³Die Bibliothek ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Werke jeder Person
auszuhändigen, die den entsprechenden Benützerausweis vorzeigt.
(3)
Ausleihbare Werke aus Freihandbeständen werden
von den Benützern grundsätzlich selbst aus den Regalen geholt und an der
Ausleihtheke vorgelegt.
(4)
¹Der mit einem Ausgabezeichen versehene
Bestellschein gilt als Beleg für die Aushändigung des Werkes
(Leihschein). ²Bei automatisierter Ausleihverbuchung gilt die
maschinelle Erfassung des Ausleihvorgangs als Nachweis für die
Aushändigung. ³Die Benützer haften von der Aushändigung an auch ohne
Verschulden für die Rückgabe des Werkes; § 8 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 gelten
entsprechend.
(5) ¹Werden von der Bibliothek bereitgestellte Werke
nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Bestellung abgeholt, so
gilt diese als zurückgenommen. ²Die Bibliothek kann die Bestellscheine
vernichten.
(6)
An eine Person sollen höchstens 20 Werke
ausgeliehen sein.
(7)
Die Bibliothek kann eine Sofortausleihe
einrichten und dafür besondere Bestimmungen treffen, insbesondere die
Bereitstellungsfrist (Absatz 5 Satz 1) verkürzen.
(8)
An Studenten werden Werke der Bayerischen
Staatsbibliothek nur ausgeliehen, wenn belegt wird, daß die Werke in der
Hochschulbibliothek nicht verfügbar sind.
(1)
¹Für jedes Werk, das ohne automatisierte
Ausleihverbuchung entliehen werden soll, ist ein vorgedruckter,
eigenhändig zu unterschreibender Bestellschein auszufüllen.
²Bestellscheine von juristischen Personen, Behörden, Firmen,
Institutionen oder Lehrstühlen müssen mit dem Amts- oder Firmenstempel
und der Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten (§ 5 Abs. 4 Satz 2)
versehen sein. ³Die Bibliothek kann unleserliche, unvollständige oder
sonst fehlerhafte Bestellscheine unerledigt zurückgeben.
(2)
Die Benützer müssen die Bestellscheine selbst
signieren, wenn sich die Signaturen der gewünschten Werke in einem
zugänglichen Katalog feststellen lassen.
(3) ¹Bei automatisierter Ausleihverbuchung sollen
die Benützer selbst feststellen, ob das gewünschte Werk verfügbar und
verleihbar ist. ²Die Bibliothek kann vereinfachte Bestellscheine
bereitstellen.
(4)
Werden mehr als zehn Werke bestellt, so kann die
Bibliothek die Erledigung auf mehrere Tage verteilen oder einen Teil der
Bestellscheine zurückgeben.
(5)
Ist ein bestelltes Werk nicht vorhanden,
verliehen oder aus anderen Gründen nicht verfügbar, so wird der
Bestellschein mit einem entsprechenden Vermerk zehn Tage zur Rückgabe
bereitgehalten.
(1)
¹Von der Ausleihe grundsätzlich ausgeschlossen
und daher nur in den Räumen der Bibliothek benutzbar sind:
- Präsenzbestände,
- vor mehr als 100 Jahren erschienene Werke,
- gefährdete und besonders zu schonende Werke,
- wertvolle oder schwer ersetzbare Werke.
²In besonders begründeten Fällen kann eine Ausleihe genehmigt werden.
(2)
¹Die Ausleihe einzelner Bestandsgruppen (z.B.
Schul-, Jugend- und Kinderbücher, Reiseführer sowie Werke, die
elementare oder rein praktische Kenntnisse vermitteln) und von
Pflichtstücken, kann vom Nachweis des mit ihrer Einsichtnahme verfolgten
wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecks abhängig gemacht werden.
²Vielgefragte Werke können zeitweise von der Ausleihe ausgeschlossen
werden.
(3)
Die Bayerische Staatsbibliothek kann die
Benutzung von Pflichtstücken auf die Lesesäle beschränken.
(1)
¹Die Leihfrist beträgt einen Monat, für
Zeitschriften zwei Wochen. ²Die Bibliothek kann abweichende Regelungen
treffen. ³Sie kann in begründeten Fällen ein Werk auch vor Ablauf der
Leihfrist zurückfordern. Nicht mehr benötigte Werke sollen bereits vor
Ablauf der Leihfrist zurückgegeben werden.
(2)
¹Die Leihfrist kann auf schriftlichen Antrag
höchstens zweimal um je einen Monat, bei Zeitschriften um je zwei Wochen
unter dem Vorbehalt des Widerrufs verlängert werden. ²Die Bibliothek
kann eine andere Antragsform zulassen. ³Im Verlängerungsantrag sind auch
die Signaturen der Werke und ggf. die Benützernummer anzugeben. Die
Leihfrist gilt als verlängert, wenn die Bibliothek den Antrag nicht
ausdrücklich ablehnt. Die Bibliothek kann vor der Verlängerung der
Leihfrist die Vorlage eines neuen Bestellscheins und des Werkes
verlangen.
(3)
¹Eine Verlängerung der Leihfrist ist nicht
zulässig, wenn das Werk vorgemerkt (§ 17) ist. ²Bei einer Vormerkung
kann eine Verlängerung widerrufen werden.
(4)
¹Dauerleihgaben sind grundsätzlich nicht
zulässig. ²In den Hochschulen können Handapparate in geringem Umfang für
Hochschullehrer und hauptamtliche wissenschaftliche Mitarbeiter
eingerichtet werden. ³Ihr Bestand ist auf Verlangen anderen Benützern
zugänglich zu machen.
(1)
¹Verliehene Werke können für die Ausleihe
vorgemerkt werden. ²Die Bibliothek ist nicht verpflichtet, auf ein Werk
mehr als eine Vormerkung anzunehmen.
(2)
Auskunft über Besteller oder Entleiher darf nur
mit deren Einwilligung erteilt werden.
(1)
¹Spätestens am Tag des Ablaufs der Leihfrist ist
das entliehene Werk unaufgefordert an der zuständigen Ausleihstelle
zurückzugeben. ²Die Benützer sind zur unverzüglichen Rückgabe auch vor
Ablauf der Leihfrist verpflichtet, wenn die Bibliothek das Werk
zurückfordert. ³Sie haben bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung
dafür zu sorgen, daß die entliehenen Werke rechtzeitig zurückgegeben
werden. Die Bibliothek kann in geeigneter Form auf den Rückgabetermin
hinweisen. Für jedes zurückgegebene Werk kann eine Quittung verlangt
werden.
(2)
¹Werden entliehene Werke ausnahmsweise mit der
Post zurückgesandt, muß die Sendung als Paket erfolgen. ²Name, Anschrift
und Benützernummer sowie ein Inhaltsverzeichnis der Sendung sind
beizulegen. ³Wünschen Benützer eine Quittung, ist ein andressierter und
ausreichend frankierter Briefumschlag beizufügen.
(3)
¹Werden entliehene Werke nicht rechtzeitig
zurückgegeben, so soll die Bibliothek unter Hinweis auf die abgelaufene
Leihfrist die Werke kostenpflichtig zurückfordern. ²Die Bibliothek soll
die Aufforderung zur Rückgabe kostenpflichtig wiederholen.
(4)
¹Bleiben Maßnahmen nach Absatz 3 erfolglos,
richtet die Bibliothek gegen Zustellungsnachweis die erneute,
kostenpflichtige Aufforderung an die Benützer, die entliehenen Werke
binnen einer bestimmten Frist zurückzugeben. ²Sie verbindet diese
Aufforderung mit dem Hinweis, daß sie bei nicht fristgemäßer Rückgabe
das Verwaltungsverfahren zur Herausgabe der Werke einleiten oder diese
als abhanden gekommen betrachten und Schadenersatz nach § 8 Abs. 3
fordern wird; die Bibliothek soll den Ausschluß von der weiteren
Benutzung der Bibliothek androhen.
(5)
¹Nach ergebnislosem Ablauf der nach Absatz 4
Satz 1 gesetzten Frist erläßt die Bibliothek einen kostenpflichtigen,
für sofort vollziehbar erklärten Bescheid, der die Rückgabe der
entliehenen Werke anordnet. ²Bleibt die Vollstreckung erfolglos, sind
die Benützer zum Schadenersatz nach § 8 Abs. 3 verpflichtet.
(6)
Erscheint ein Verwaltungsverfahren nach Absatz 5
Satz 1 unzweckmäßig oder verspricht es keinen Erfolg, so ist die
Bibliothek nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 Satz 1 berechtigt, die
entliehenen Werke als abhanden gekommen zu betrachten und Schadenersatz
nach § 8 Abs. 3 zu fordern.
(7)
Aufforderungen zur Buchrückgabe und Bescheide
nach den Absätzen 3 bis 6 gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte
von den Benützern mitgeteilte Anschrift gerichtet sind.
(8)
Solange die Benützer einer Aufforderung zur
Rückgabe nicht nachkommen, festgesetzten Schadenersatz nicht leisten
oder geschuldete Kosten nicht entrichten, soll die Bibliothek die
Ausleihe von Werken und die Verlängerung der Leihfrist verweigern.
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Abschnitt IV: Benutzung in Lesesälen
(1)
Die Präsenzbestände der Lesesäle können
grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Räumen benützt werden.
(2)
¹In Hochschulbibliotheken können in den
Lesesälen Semesterapparate zusammengestellt werden, für die die
Bibliothek besondere Benutzungsbedingungen erläßt. ²Aus anderen
Bibliotheken entliehene Werke dürfen in Semesterapparate nur eingestellt
werden, wenn die verleihende Bibliothek eingewilligt hat.
(1)
¹Alle uneingeschränkt benutzbaren, in den
Magazinen aufgestellten Werke können zur Benutzung in einen Lesesaal
bestellt werden. ²Sie sind täglich zurückzugeben, soweit sie nicht an
besonders gekennzeichneten Plätzen benützt werden. ³Die Bibliothek kann
die Gesamtzahl der für eine Person bereitgestellten Werke begrenzen.
(2)
¹Für besonders schutzwürdige Werke und
Spezialbestände kann die Benutzung auf Sonderlesesäle oder
Sonderbereiche der Lesesäle beschränkt werden. ² Die Benutzung eines
besonders schutzwürdigen Werkes soll protokolliert bleiben.
(3)
Für die Bestellung, Benutzung und Vormerkung und
Haftung gelten § 13 Abs. 2 bis 7, §§ 14 und 17 entsprechend.
(4) ¹Ein aus dem Magazin zur Benutzung im Lesesaal
bestelltes Werk kann zur Benutzung außerhalb der Bibliothek entliehen
werden, soweit nicht § 13 Abs. 8 oder § 15 entgegenstehen. ²Die
Leihfrist (§ 16) beginnt mit der Bereitstellung im Lesesaal.
(1)
¹Im Lesesaal stehen bereitgestellte Werke einen
Monat, Zeitschriften zwei Wochen zur Verfügung. ²Die Frist kann
verlängert werden, wenn keine andere Bestellung oder Vormerkung
vorliegen.
(2)
Werden im Lesesaal bereitgestellte Werke zehn
Tage lang nicht benützt, so kann die Benutzung als erledigt betrachtet
werden.
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Abschnitt V: Leihverkehr
(1)
¹Werke, die weder an der eigenen noch an einer
anderen öffentlich zugänglichen Bibliothek am Ort vorhanden sind, können
durch Vermittlung der Bibliothek nach den Bestimmungen des Bayerischen,
Deutschen und Internationalen Leihverkehrs von auswärtigen Bibliotheken
entliehen werden (Fernleihe). ²Fernleihbestellungen, durch die die für
die Ausleihe geltenden Beschränkungen oder Gebühren umgangen würden,
sind unzulässig.
(2)
¹Fernleihbestellungen sind in der Regel
persönlich abzugeben. ²Die Bestellungen und damit zusammenhängende
Anträge, wie auf Fristverlängerung oder Ausnahmegenehmigung, sind über
die vermittelnde Bibliothek zu leiten. ³Anträge auf Fristverlängerung
sollen sich auf Ausnahmefälle beschränken.
(3)
Diese Benutzungsordnung gilt auch für die im
Leihverkehr vermittelten Werke; Anweisungen der verleihenden Bibliothek
sind zu beachten.
¹Für die auswärtige Benutzung werden Werke nach den Bestimmungen des
Bayerischen, Deutschen und Internationalen Leihverkehrs versandt. ²Die
Bibliothek kann im Hinblick auf Ausleihbeschränkungen die Ausleihe mit
Auflagen verbinden oder ganz ablehnen. ³Sie ist ferner berechtigt, an
Stelle des Originals Vervielfältigungen zu liefern, soweit dies
urheberrechtlich zulässig ist.
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Abschnitt VI: Handschriften und andere Sonderbestände
(1)
¹Für die Benutzung von Handschriften und anderen
Werken, die insbesondere wegen ihres Alters, ihres Wertes oder ihrer
Beschaffenheit besonders schutzwürdig sind (Sonderbestände), kann die
Bibliothek vor allem aus konservatorischen Gründen zusätzlich
Benutzungseinschränkungen festlegen und einzelne Werke von der Benutzung
ausschließen. ²Die Bibliothek kann an Stelle des Originals
Vervielfältigungen vorlegen.
(2)
¹Vor der Benutzungsgenehmigung kann die
Bibliothek auch die Angabe des Benutzungszwecks und bei Studierenden die
Stellungnahme eines Hochschullehrers verlangen. ²An eine Person wird in
der Regel zur gleichen Zeit nur ein Werk ausgegeben. ³Die Benutzung ist
grundsätzlich nur innerhalb der Bibliothek an den dafür vorgesehenen
Plätzen gestattet. In Ausnahmefällen kann entsprechend § 23 ein Werk
auch versandt werden.
(1)
¹Die Veröffentlichung von Handschriften und
anderen Sonderbeständen oder von Teilen daraus ist nur mit vorheriger
Zustimmung der Bibliothek zulässig, sofern eine bildliche Wiedergabe
erfolgen soll. ²Bei jeder Veröffentlichung sind die besitzende
Bibliothek und die Signatur anzugeben.
(2)
Aus der Benutzung von Handschriften und anderen
Sonderbeständen hervorgegangene Veröffentlichungen einschließlich der
Aufsätze in Sammelwerken sind der Bibliothek unbeschadet des
Pflichtexemplarrechts in einem Exemplar kostenlos zu überlassen; auf die
Abgabe kann verzichtet werden.
(3)
Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend,
wenn die Bibliothek den Benützern Vervielfältigungen an Stelle der
Originale zur Verfügung gestellt hat.
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Abschnitt VII: Schlußbestimmungen
(1)
¹Wer gegen die Benutzungsordnung oder gegen
Anordnungen der Bibliothek wiederholt oder schwerwiegend verstößt, kann
befristet oder unbefristet, teilweise oder vollständig von der Benutzung
der Bibliothek ausgeschlossen werden. ²Entsprechendes gilt, wenn die
Benutzung aus anderen Gründen unzumutbar geworden ist. ³Für Mitglieder
der Hochschulen gelten die Vorschriften des Bayerischen
Hochschulgesetzes.
(2)
Bei besonders schweren Verstößen ist die
Bibliothek berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluß und seine
Begründung mitzuteilen.
¹Die staatlichen Hochschulen können mit Genehmigung des
Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst die
Benutzung der Hochschulbibliotheken ergänzend regeln (Art. 32 Abs. 3
Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz). ²Sie können dabei von § 5 Abs. 3,
4, Satz 2, Abs. 6, §10 Abs. 2, 4, § 13 Abs. 5, 6, § 14 Abs. 4, § 15 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, § 18
Abs. 1 Satz 5, § 19 Abs. 1 und § 21 abweichen.
(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt
die Allgemeine Benutzungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB)
vom 30. November 1966 (BayRS 2240-3-K) außer Kraft.
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München, den 18. August 1993
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht, Kultus,
Wissenschaft und Kunst
Hans Z e h e t m a i r , Staatsminister
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