ABOB Allgemeine Benutzungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 18. August 1993

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Benutzung der Bayerischen Staatsbibliothek in München, der regionalen staatlichen Bibliotheken in Amberg, Ansbach, Aschaffenburg, Bamberg, Coburg, Dillingen, Neuburg a.d. Donau, Passau und Regensburg, der Bibliotheken der Universitäten und Fachhochschulen des Freistaates Bayern, der Bibliothek des Zentralinstituts für Kunstgeschichte in München und der Bayerischen Armeebibliothek in Ingolstadt (Bayerische Staatliche Bibliotheken).

(2) Für die Benutzung im Rahmen der Amtshilfe können die Bibliotheken besondere Regelungen treffen.

 

§ 2 Aufgaben

(1) ¹Die Bayerischen Staatlichen Bibliotheken dienen als öffentliche Bibliotheken wissenschaftlichen Zwecken sowie der beruflichen Arbeit und Fortbildung. ²Bei den Bibliotheken der Hochschulen als zentrale Einrichtungen im Sinn des Bayerischen Hochschulgesetzes stehen die Aufgaben für Forschung, Lehre und Studium im Vordergrund.

(2) Zu den Aufgaben der Bibliotheken gehört es,

  1. die in Absatz 3 bezeichneten Werke in ihren Räumen zur Benutzung bereitzustellen und zur Benutzung außerhalb der Bibliothek auszuleihen,
  2. bei ihnen nicht vorhandene Werke aus anderen Bibliotheken zu vermitteln,
  3. Vervielfältigungen aus eigenen und von auswärtigen Bibliotheken erhaltenen Werken herzustellen, zu ermöglichen oder zu vermitteln,
  4. auf Grund ihrer Kataloge und Werke Auskünfte zu erteilen oder aus Datenbanken zu vermitteln,
  5. Öffentlichkeitsarbeit zu leisten, insbesondere durch Ausstellungen oder Führungen.

(3) Werke sind insbesondere Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Handschriften, Graphiken, Karten, Musikalien, Mikroformen, audiovisuelle Materialien und elektronische Datenträger.

§ 3 Datenschutz

Die Bayerischen Staatlichen Bibliotheken sind berechtigt, personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Abschnitt II: Allgemeine Benutzungsbestimmungen

§ 4 Benutzungsberechtigte

Zur Benutzung werden natürliche und juristische Personen zugelassen, soweit sie die Bibliothek für einen der in § 2 Abs. 1 angegebenen Zwecke benützen.

§ 5 Benutzungsantrag und Zulassung

(1) Die Zulassung zur Benutzung ist grundsätzlich persönlich bei der Bibliothek zu beantragen.

(2) ¹Die Antragsteller haben Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Staatsangehörigkeit und Anschrift anzugeben und einen gültigen Personalausweis oder Reisepaß vorzulegen; die Bibliothek kann auch andere mit einem Lichtbild versehene amtliche Ausweise als Identitätsnachweis genügen lassen. ²Jede Änderung ihrer Angaben haben die Antragsteller unverzüglich schriftlich der Bibliothek mitzuteilen.

(3) ¹Die Zulassung erfolgt regelmäßig durch Ausstellung eines Benutzerausweises. ²Die Zulassung kann befristet und von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. ³Sie ist zu versagen, wenn die Antragsteller keine Gewähr für die Einhaltung der Benutzungsordnung bieten.

(4) ¹Der Benutzerausweis ist eigenhändig zu unterschreiben. ²Juristische Personen, Behörden, Firmen, Institute und Lehrstühle hinterlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die der Bibliothek gegenüber zeichnungsberechtigt sind. ³Der Verlust des Benutzerausweises ist unverzüglich anzuzeigen. Die Benutzer haften der Bibliothek für jeden Schaden, der ihr durch den Mißbrauch des Benutzerausweises entsteht, sofern sie nicht nachweisen, daß sie kein Verschulden trifft.

(5) Für die Benutzung der Werke in der Bibliothek kann die Vorlage eines mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweises und die Eintragung in das Benutzerbuch verlangt werden.

(6) ¹Die Mitglieder einer Hochschule gelten bei ihrer Hochschulbibliothek als zugelassen und erhalten bei Bedarf einen Benutzerausweis. ²Hochschulbibliotheken können den Studentenausweis oder den Dienstausweis ihrer Hochschule als Benutzerausweis anerkennen.

(7) Zur Benutzung der Bayerischen Staatsbibliothek wird grundsätzlich nur zugelassen, wer mindestens 18 Jahre alt ist.

§ 6 Kontrollen, Fundsachen, Hausrecht

(1) Die Bibliothek ist berechtigt, Kontrolleinrichtungen anzubringen und Kontrollen durchzuführen, insbesondere mitgeführte Gegenstände zu überprüfen.

(2) In den Bibliotheken gefundene oder aus nicht fristgerecht geräumten Schließfächern entnommene Gegenstände werden entsprechend § 978 des Bürgerlichen Gesetzbuches behandelt.

(3) ¹Die Leiter der Bibliotheken üben das Hausrecht aus; sie können andere Biblbiotheksbedienstete mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen. ²Für die Hochschulbibliotheken gilt Art. 23 Abs. 6 des Bayerischen Hochschulgesetzes.

§ 7 Verhalten in der Bibliothek

(1) ¹Die Benutzer haben sich so zu verhalten, daß kein anderer in seinen berechtigten Ansprüchen beeinträchtigt und der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird sowie Werke, Kataloge, Einrichtungen, Geräte usw. keinen Schaden leiden. ²Die Benutzer sind verpflichtet, die Anordnungen der Bibliothek zu beachten.

(2) ¹In den Lesesälen bedarf die Verwendung von technischen Geräten, wie Schreibmaschine, Computer oder Diktiergerät, der besonderen Genehmigung durch die Bibliothek. ²Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn durch die Verwendung der Geräte der geordnete Ablauf der Benutzung nicht gestört wird.

§ 8 Sorgfalts- und Schadenersatzpflicht

(1) ¹Die Benutzer haben die Werke sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung zu schützen. ²Als Beschädigung gelten auch Eintragungen jeder Art, wie Anstreichungen und Berichtigungen von Fehlern, sowie Knicken von Blättern, Tafeln und Karten.

(2) ¹Die Benutzer haben bei Empfang eines jeden Werkes dessen Zustand zu prüfen und vorhandene Schäden unverzüglich mitzuteilen. ²Unterlassen sie dies, so wird vermutet, daß sie das Werk in unbeschädigtem Zustand erhalten haben.

(3) ¹Für abhanden gekommene oder beschädigte Werke haben die Benutzer Ersatz zu leisten, auch wenn sie kein Verschulden trifft. ²Art. 85 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes bleibt unberührt. ³Die Bibliothek bestimmt die Art des Schadenersatzes nach billigem Ermessen. Sie kann von den Benutzern insbesondere die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, auf ihre Kosten ein Ersatzexemplar, ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion beschaffen oder einen angemessenen Wertersatz in Geld festsetzen; außerdem kann sie sich den durch diese Maßnahmen nicht ausgeglichenen Wertverlust ersetzen lassen.

§ 9 Vervielfältigungen

(1) ¹Die Benutzer können nach Maßgabe der folgenden Absätze Vervielfältigungen anfertigen oder anfertigen lassen, soweit gesichert ist, daß die Werke nicht beschädigt werden. ²Für die Einhaltung der Urheber-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte sind die Benutzer allein verantwortlich.

(2) ¹Vervielfältigungen aus Handschriften und anderen Sonderbeständen (§ 24 Abs. 1 Satz 1) sowie älteren, wertvollen oder schonungsbedürftigen Werken dürfen nur von der Bibliothek oder mit ihrer Einwilligung angefertigt werden. ²Die Bibliothek bestimmt die Art der Vervielfältigung. ³Sie kann eine Vervielfältigung aus konservatorischen Gründen ablehnen oder einschränken. Darüber hinaus sind Vervielfältigungen von Komplexen der Sonderbestände nur für wissenschaftliche Arbeitsvorhaben zulässig.

(3) Stellt die Bibliothek selbst die Vervielfältigung her, so verbleiben ihr die daraus erwachsenen Rechte; die Originalaufnahmen verbleiben in ihrem Eigentum.

(4) ¹Eine Vervielfältigung für gewerbliche Zwecke (z.B. Reprints, Faksimile-Ausgaben, Postkarten) oder in größerem Umfang bedarf einer besonderen Vereinbarung, die auch die Gegenleistung bestimmt. ²Das Vervielfältigungs- und Nutzungsrecht darf ohne Genehmigung der Bibliothek nicht auf Dritte übertragen werden.

§ 10 Informationsmittel, Auskünfte

(1) Die Informationsmittel der Bibliothek, insbesondere öffentliche Kataloge, Bibliographien und Nachschlagewerke sowie bibliothekarische Beratung und Informationsdienste stehen den Benutzern zur Verfügung.

(2) Die Einsichtnahme in Dienstkataloge und interne Nachschlagewerke kann in begründeten Fällen zugelassen werden.

(3) ¹Informationsmittel und Hilfsmittel für deren Benutzung sind schonend zu behandeln und dürfen nicht verändert werden. ²Die Entnahme von Katalogkarten ist untersagt. ³Microfiches sind nach Gebrauch wieder einzuordnen.

(4) ¹Die Bibliothek bearbeitet im Rahmen ihrer Möglichkeiten Anfragen, soweit sie sich auf ihre Werke beziehen und die Benutzer die erforderlichen Ermittlungen nicht selbst durchführen können. ²Die Anfertigung von Literaturverzeichnissen und die Schätzung des Wertes von Büchern, Handschriften und anderen Werken sind nicht Aufgabe der Bibliotheken.

§ 11 Ausstellungen, Film- und Fernsehaufnahmen

Die Ausleihe von Werken für Ausstellungen oder ihre Benutzung zu Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer besonderen Vereinbarung, die die Erhaltung und die Sicherheit der Werke berücksichtigen muß und ein Entgelt vorsehen kann.

§ 12 Benutzungsgebühren und Auslagen

(1) Für die Benutzung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken werden, abgesehen von den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fällen, Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

(2) ¹Für die Anfertigung von Vervielfältigungen sind Gebühren entsprechend den ortsüblichen gewerblichen Preisen zu entrichten; die Gebühren sind aus einer bei der Bibliothek geführten Liste ersichtlich. ²Für Vervielfältigungen von bis zu 20 Seiten der Vorlage werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn sie gemäß den Leihverkehrsbestimmungen hergestellt werden und Gegenseitigkeit gewährleistet ist; für die Abgabe solcher Kopien wird durch die vermittelnde Bibliothek eine Gebühr von 1,50 € je Bestellung erhoben.

(3) Besondere Aufwendungen der Bibliotheken (z.B. für Wertversicherungen, Gebühren für Eilsendungen), die von den Benutzern veranlaßt wurden, sind von den Benutzern zu erstatten.

(4) ¹Für die Informationsvermittlung mit Hilfe von externen Datenbanken werden Gebühren erhoben, die sich für Mitglieder einer staatlichen Hochschule und Stellen des Freistaates Bayern aus den Hostkosten und den Nebenkosten (Leitungs- und sonstige Gemeinkosten) zusammensetzen. ²Bei sonstigen Benützern werden auch Personalkosten in die Gebühren pauschaliert eingerechnet. ³Die Gebühren sind aus einer bei der Bibliothek geführten Liste ersichtlich.

(5) Für Amtshandlungen der Bibliotheken (z.B. Aufforderung zur Rückgabe entliehener Werke, Anordnung oder Festsetzung von Schadenersatz) werden nach Maßgabe des Kostengesetzes und des Kostenverzeichnisses Kosten erhoben (Art. 1 Abs. 1, Art. 6, 8 und 13 Kostengesetz).

Abschnitt III: Benutzung außerhalb der Bibliothek

§ 13 Ausleihe

(1) ¹Die Ausleihe von Werken zur Benutzung außerhalb der Bibliothek setzt regelmäßig voraus, daß die Benutzer einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen. ²An Bibliotheken des Wohnsitzes vorhandene Werke sollten dort ausgeliehen werden.

(2) ¹Die Benutzer nehmen die Werke grundsätzlich persönlich in Empfang. ²Lassen sie die Werke durch Beauftragte abholen, so haben diese ihre Bevollmächtigung nachzuweisen und auf Verlangen den Empfang auf dem Leihschein zu bestätigen. ³Die Bibliothek ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Werke jeder Person auszuhändigen, die den entsprechenden Benutzerausweis vorzeigt.

(3) Ausleihbare Werke aus Freihandbeständen werden von den Benutzern grundsätzlich selbst aus den Regalen geholt und an der Ausleihtheke vorgelegt.

(4) ¹Der mit einem Ausgabezeichen versehene Bestellschein gilt als Beleg für die Aushändigung des Werkes (Leihschein). ²Bei automatisierter Ausleihverbuchung gilt die maschinelle Erfassung des Ausleihvorgangs als Nachweis für die Aushändigung. ³Die Benutzer haften von der Aushändigung an auch ohne Verschulden für die Rückgabe des Werkes; § 8 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) ¹Werden von der Bibliothek bereitgestellte Werke nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Bestellung abgeholt, so gilt diese als zurückgenommen. ²Die Bibliothek kann die Bestellscheine vernichten.

(6) An eine Person sollen höchstens 20 Werke ausgeliehen sein.

(7) Die Bibliothek kann eine Sofortausleihe einrichten und dafür besondere Bestimmungen treffen, insbesondere die Bereitstellungsfrist (Absatz 5 Satz 1) verkürzen.

(8) An Studenten werden Werke der Bayerischen Staatsbibliothek nur ausgeliehen, wenn belegt wird, daß die Werke in der Hochschulbibliothek nicht verfügbar sind.

§ 14 Bestellung

(1) ¹Für jedes Werk, das ohne automaisierte Ausleihverbuchung entliehen werden soll, ist ein vorgedruckter, eigenhändig zu unterschreibender Bestellschein auszufüllen. ²Bestellscheine von juristischen Personen, Behörden, Firmen, Institutionen oder Lehrstühlen müssen mit dem Amts- oder Firmenstempel und der Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten (§ 5 Abs. 4 Satz 2) versehen sein. ³Die Bibliothek kann unleserliche, unvollständige oder sonst fehlerhafte Bestellscheine unerledigt zurückgeben.

(2) Die Benutzer müssen die Bestellscheine selbst signieren, wenn sich die Signaturen der gewünschten Werke in einem zugänglichen Katalog feststellen lassen.

(3) ¹Bei automatisierter Ausleihverbuchung sollen die Benutzer selbst feststellen, ob das gewünschte Werk verfügbar und verleihbar ist. ²Die Bibliothek kann vereinfachte Bestellscheine bereitstellen.

(4) Werden mehr als zehn Werke bestellt, so kann die Bibliothek die Erledigung auf mehrere Tage verteilen oder einen Teil der Bestellscheine zurückgeben.

(5) Ist ein bestelltes Werk nicht vorhanden, verliehen oder aus anderen Gründen nicht verfügbar, so wird der Bestellschein mit einem entsprechenden Vermerk zehn Tage zur Rückgabe bereitgehalten.

§ 15 Ausleihbeschränkungen

(1) ¹Von der Ausleihe grundsätzlich ausgeschlossen und daher nur in den Räumen der Bibliothek benützbar sind:

  1. Präsenzbestände,
  2. vor mehr als 100 Jahren erschienene Werke,
  3. gefährdete und besonders zu schonende Werke,
  4. wertvolle oder schwer ersetzbare Werke.

²In besonders begründeten Fällen kann eine Ausleihe genehmigt werden.

(2) ¹Die Ausleihe einzelner Bestandsgruppen (z.B. Schul-, Jugend- und Kinderbücher, Reiseführer sowie Werke, die elementare oder rein praktische Kenntnisse vermitteln) und von Pflichtstücken, kann vom Nachweis des mit ihrer Einsichtnahme verfolgten wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecks abhängig gemacht werden. ²Vielgefragte Werke können zeitweise von der Ausleihe ausgeschlossen werden.

(3) Die Bayerische Staatsbibliothek kann die Benutzung von Pflichtstücken auf die Lesesäle beschränken.

§ 16 Leihfrist

(1) ¹Die Leihfrist beträgt einen Monat, für Zeitschriften zwei Wochen. ²Die Bibliothek kann abweichende Regelungen treffen. ³Sie kann in begründeten Fällen ein Werk auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern. Nicht mehr benötigte Werke sollen bereits vor Ablauf der Leihfrist zurückgegeben werden.

(2) ¹Die Leihfrist kann auf schriftlichen Antrag höchstens zweimal um je einen Monat, bei Zeitschriften um je zwei Wochen unter dem Vorbehalt des Widerrufs verlängert werden. ²Die Bibliothek kann eine andere Antragsform zulassen. ³Im Verlängerungsantrag sind auch die Signaturen der Werke und ggf. die Benützernummer anzugeben. Die Leihfrist gilt als verlängert, wenn die Bibliothek den Antrag nicht ausdrücklich ablehnt. Die Bibliothek kann vor der Verlängerung der Leihfrist die Vorlage einesneuen Bestellscheins und des Werkes verlangen.

(3) ¹Eine Verlängerung der Leihfrist ist nicht zulässig, wenn das Werk vorgemerkt (§ 17) ist. ²Bei einer Vormerkung kann eine Verlängerung widerrufen werden.

(4) ¹Dauerleihgaben sind grundsätzlich nicht zulässig. ²In den Hochschulen können Handapparate in geringem Umfang für Hochschullehrer und hauptamtliche wissenschaftliche Mitarbeiter eingerichtet werden. ³Ihr Bestand ist auf Verlangen anderen Benutzern zugänglich zu machen.

§ 17 Vormerkungen

(1) ¹Verliehene Werke können für die Ausleihe vorgemerkt werden. ²Die Bibliothek ist nicht verpflichtet, auf ein Werk mehr als eine Vormerkung anzunehmen.

(2) Auskunft über Besteller oder Entleiher darf nur mit deren Einwilligung erteilt werden.

§ 18 Rückgabe

(1) ¹Spätestens am Tag des Ablaufs der Leihfrist ist das entliehene Werk unaufgefordert an der zuständigen Ausleihstelle zurückzugeben. ²Die Benutzer sind zur unverzüglichen Rückgabe auch vor Ablauf der Leihfrist verpflichtet, wenn die Bibliothek das Werk zurückfordert. ³Sie haben bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung dafür zu sorgen, daß die entliehenen Werke rechtzeitig zurückgegeben werden. Die Bibliothek kann in geeigneter Form auf den Rückgabetermin hinweisen. Für jedes zurückgegebene Werk kann eine Quittung verlangt werden.

(2) ¹Werden entliehene Werke ausnahmsweise mit der Post zurückgesandt, muß die Sendung als Paket erfolgen. ²Name, Anschrift und Benützernummer sowie ein Inhaltsverzeichnis der Sendung sind beizulegen. ³Wünschen Benutzer eine Quittung, ist ein andressierter und ausreichend frankierter Briefumschlag beizufügen.

(3) ¹Werden entliehene Werke nicht rechtzeitig zurückgegeben, so soll die Bibliothek unter Hinweis auf die abgelaufene Leihfrist die Werke kostenpflichtig zurückfordern. ²Die Bibliothek soll die Aufforderung zur Rückgabe kostenpflichtig wiederholen.

(4) ¹Bleiben Maßnahmen nach Absatz 3 erfolglos, richtet die Bibliothek gegen Zustellungsnachweis die erneute, kostenpflichtige Aufforderung an die Benutzer, die entliehenen Werke binnen einer bestimmten Frist zurückzugeben. ²Sie verbindet diese Aufforderung mit dem Hinweis, daß sie bei nicht fristgemäßer Rückgabe das Verwaltungsverfahren zur Herausgabe der Werke einleiten oder diese als abhanden gekommen betrachten und Schadenersatz nach § 8 Abs. 3 fordern wird; die Bibliothek soll den Ausschluß von der weiteren Benutzung der Bibliothek androhen.

(5) ¹Nach ergebnislosem Ablauf der nach Absatz 4 Satz 1 gesetzten Frist erläßt die Bibliothek einen kostenpflichtigen, für sofort vollziehbar erklärten Bescheid, der die Rückgabe der entliehenen Werke anordnet. ²Bleibt die Vollstreckung erfolglos, sind die Benutzer zum Schadenersatz nach § 8 Abs. 3 verpflichtet.

(6) Erscheint ein Verwaltungsverfahren nach Absatz 5 Satz 1 unzweckmäßig oder verspricht es keinen Erfolg, so ist die Bibliothek nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 Satz 1 berechtigt, die entliehenen Werke als abhanden gekommen zu betrachten und Schadenersatz nach § 8 Abs. 3 zu fordern.

(7) Aufforderungen zur Buchrückgabe und Bescheide nach den Absätzen 3 bis 6 gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte von den Benutzern mitgeteilte Anschrift gerichtet sind.

(8) Solange die Benutzer einer Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommen, festgesetzten Schadenersatz nicht leisten oder geschuldete Kosten nicht entrichten, soll die Bibliothek die Ausleihe von Werken und die Verlängerung der Leihfrist verweigern.

Abschnitt IV: Benutzung in Lesesälen

§ 19 Lesesaalbestände

(1) Die Präsenzbestände der Lesesäle können grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Räumen benutzt werden.

(2) ¹In Hochschulbibliotheken können in den Lesesälen Semesterapparate zusammengestellt werden, für die die Bibliothek besondere Benutzungsbedingungen erläßt. ²Aus anderen Bibliotheken entliehene Werke dürfen in Semesterapparate nur eingestellt werden, wenn die verleihende Bibliothek eingewilligt hat.

§ 20 Bestellung

(1) ¹Alle uneingeschränkt benutzbaren, in den Magazinen aufgestellten Werke können zur Benutzung in einen Lesesaal bestellt werden. ²Sie sind täglich zurückzugeben, soweit sie nicht an besonders gekennzeichneten Plätzen benutzt werden. ³Die Bibliothek kann die Gesamtzahl der für eine Person bereitgestellten Werke begrenzen.

(2) ¹Für besonders schutzwürdige Werke und Spezialbestände kann die Benutzung auf Sonderlesesäle oder Sonderbereiche der Lesesäle beschränkt werden. ² Die Benutzung eines besonders schutzwürdigen Werkes soll protokolliert bleiben.

(3) Für die Bestellung, Benutzung und Vormerkung und Haftung gelten § 13 Abs. 2 bis 7, §§ 14 und 17 entsprechend.

(4) ¹Ein aus dem Magazin zur Benutzung im Lesesaal bestelltes Werk kann zur Benutzung außerhalb der Bibliothek entliehen werden, soweit nicht § 13 Abs. 8 oder § 15 entgegenstehen. ²Die Leihfrist (§ 16) beginnt mit der Bereitstellung im Lesesaal.

§ 21 Benutzungsfrist

(1) ¹Im Lesesaal stehen bereitgestellte Werke einen Monat, Zeitschriften zwei Wochen zur Verfügung. ²Die Frist kann verlängert werden, wenn keine andere Bestellung oder Vormerkung vorliegen.

(2) Werden im Lesesaal bereitgestellte Werke zehn Tage lang nicht benutzt, so kann die Benutzung als erledigt betrachtet werden.

Abschnitt V: Leihverkehr

§22 Entleihung von auswärts

(1) ¹Werke, die weder an der eigenen noch an einer anderen öffentlich zugänglichen Bibliothek am Ort vorhanden sind, können durch Vermittlung der Bibliothek nach den Bestimmungen des Bayerischen, Deutschen und Internationalen Leihverkehrs von auswärtigen Bibliotheken entliehen werden (Fernleihe). ²Fernleihbestellungen, durch die die für die Ausleihe geltenden Beschränkungen oder Gebühren umgangen würden, sind unzulässig.

(2) ¹Fernleihbestellungen sind in der Regel persönlich abzugeben. ²Die Bestellungen und damit zusammenhängende Anträge, wie auf Fristverlängerung oder Ausnahmegenehmigung, sind über die vermittelnde Bibliothek zu leiten. ³Anträge auf Fristverlängerung sollen sich auf Ausnahmefälle beschränken.

(3) Diese Benutzungsordnung gilt auch für die im Leihverkehr vermittelten Werke; Anweisungen der verleihenden Bibliothek sind zu beachten.

§ 23 Ausleihe nach auswärts

¹Für die auswärtige Benutzung werden Werke nach den Bestimmungen des Bayerischen, Deutschen und Internationalen Leihverkehrs versandt. ²Die Bibliothek kann im Hinblick auf Ausleihbeschränkungen die Ausleihe mit Auflagen verbinden oder ganz ablehnen. ³Sie ist ferner berechtigt, an Stelle des Originals Vervielfältigungen zu liefern, soweit dies urheberrechtlich zulässig ist.

Abschnitt VI: Handschriften und andere Sonderbestände

§ 24 Benutzung

(1) ¹Für die Benutzung von Handschriften und anderen Werken, die insbesondere wegen ihres Alters, ihres Wertes oder ihrer Beschaffenheit besonders schutzwürdig sind (Sonderbestände), kann die Bibliothek vor allem aus konservatorischen Gründen zusätzlich Benutzungseinschränkungen festlegen und einzelne Werke von der Benutzung ausschließen. ²Die Bibliothek kann an Stelle des Originals Vervielfältigungen vorlegen.

(2) ¹Vor der Benutzungsgenehmigung kann die Bibliothek auch die Angabe des Benutzungszwecks und bei Studierenden die Stellungnahme eines Hochschullehrers verlangen. ²An eine Person wird in der Regel zur gleichen Zeit nur ein Werk ausgegeben. ³Die Benutzung ist grundsätzlich nur innerhalb der Bibliothek an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. In Ausnahmefällen kann entsprechend § 23 ein Werk auch versandt werden.

§ 25 Veröffentlichungen

(1) ¹Die Veröffentlichung von Handschriften und anderen Sonderbeständen oder von Teilen daraus ist nur mit vorheriger Zustimmung der Bibliothek zulässig, sofern eine bildliche Wiedergabe erfolgen soll. ²Bei jeder Veröffentlichung sind die besitzende Bibliothek und die Signatur anzugeben.

(2) Aus der Benutzung von Handschriften und anderen Sonderbeständen hervorgegangene Veröffentlichungen einschließlich der Aufsätze in Sammelwerken sind der Bibliothek unbeschadet des Pflichtexemplarrechts in einem Exemplar kostenlos zu überlassen; auf die Abgabe kann verzichtet werden.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend, wenn die Bibliothek den Benutzern Vervielfältigungen an Stelle der Originale zur Verfügung gestellt hat.

Abschnitt VII: Schlussbestimmungen

§ 26 Ausschluß von der Benutzung

(1) ¹Wer gegen die Benutzungsordnung oder gegen Anordnungen der Bibliothek wiederholt oder schwerwiegend verstößt, kann befristet oder unbefristet, teilweise oder vollständig von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. ²Entsprechendes gilt, wenn die Benutzung aus anderen Gründen unzumutbar geworden ist. ³Für Mitglieder der Hochschulen gelten die Vorschriften des Bayerischen Hochschulgesetzes.

(2) Bei besonders schweren Verstößen ist die Bibliothek berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluß und seine Begründung mitzuteilen.

§ 27 Sonderregelungen der Hochschulen

¹Die staatlichen Hochschulen können mit Genehmigung des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst die Benutzung der Hochschulbibliotheken ergänzend regeln (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz). ²Sie können dabei von § 5 Abs. 3, 4, Satz 2, Abs. 6, §10 Abs. 2, 4, § 13 Abs. 5, 6, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, § 18 Abs. 1 Satz 5, § 19 Abs. 1 und § 21 abweichen.

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Benutzungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 30. November 1966 (BayRS 2240-3-K) außer Kraft.

München, den 18. August 1993

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst

Hans Z e h e t m a i r, Staatsminister

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